RECHTLICHES

6/2017/Swiss Glider

 

Ab 1. Januar 2018 obligatorisch

Flugfunkgeräte mit 8,33-Hz-Raster

   Ab 1. Januar 2018 ist der Gebrauch von Flugfunkgeräten, die einen bisherigen Kanalabstand von 25 kHz haben, in der Schweiz verboten. Neuere Geräte, die seit einigen Jahren auf dem Markt sind, haben eine Möglichkeit, von 25 auf 8,33-kHz-Kanalabstand umgestellt zu werden. Aeltere dürfen nich5t mehr eingesetzt werden, auch wenn die gewünschte Frequenz nach wie vor einstellbar ist, weil sie die entsprechend nahe liegenden Frequenzen stören könnten. Nach und nach werden die Flugfunkfrequenzen von Flugverkehrsleitungen umgestellt. 

    Nötig ist diese Umstellung, weil die Anzahl der Flugfunkfrequenzen zwischen 118.000 und 137 MHz europaweit nicht mehr ausreichte. In den Lufträumen oberhalb von FL195 sind die neuen Frequenzabstände bereits seit einigen Jahren in Betrieb. In den unteren Lufträumen erfolgt die Umstellung ab Anfang 2018. Kümmere dich deshalb rechtzeitig um allfälligen Ersatz und beachte, dass sämtliche Flugfunkgeräte beim BAKOM angemeldet werden müssen.

 

 

Bestimmungen und Vorschriften in der Schweiz  elektrisches UL-Fliegen (mit Elektromotor) finden sich auf der Homepage von Elektroflug Schweiz >>> http://efs-ves.ch/elektrofliegen-ausbildung-der-schweiz/  

 

 

 

 

ELEKTROFLUG IN DER SCHWEIZ 

Der 15. Juli 2016 war ein grosser Tag für die UL-Fliegerei in der Schweiz. Nach dem umfassenden Verbot Mitte der achtziger Jahre dürfen endlich wieder motorisierte Hängegleiter legal fliegen. Diese Lockerung betrifft zwar ausschliesslich Geräte mit Elektroantrieb – trotzdem ist dieser Entscheid ein grosser Gewinn für die UL-Fliegerei in unserem Land.

Die über Jahrzehnte hinweg herrschenden Vorurteile bezüglich Lärmemissionen und möglichen Beeinträchtigungen von Mensch und Natur, konnten mit der Entwicklung neuer Antriebskonzepte weitgehend zerstreut werden. Die neuen in der Schweiz zugelassenen Fluggeräte, werden nicht mehr mit Kolbenmotoren angetrieben, sondern mit modernsten Elektromotoren, welche mit ausgereifter Elektronik einen sicheren Betrieb gewährleisten. Je nach Fluggerät sind mit den heute üblichen Akkus lange Flugzeiten kein Problem mehr.

Diese neue Art der Fliegerei erschliesst für alle interessierten PilotenInnen ganze neue Horizonte bei der Ausübung ihrer Passion.

Es ist sehr wichtig, dass die Etablierung der E-Fliegerei in der Schweiz mit Rücksicht, Toleranz und grösstmöglicher Professionalität stattfindet.

 

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage ist die «Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien» (VLK). Grundsätzlich sind Hängegleiter mit und ohne Elektroantrieb gleichgestellt. In Artikel 10a enthält allerdings Sonderbestimmungen:

  • Starts und Landungen ausschliesslich von einem Flugfeld (Ausnahme: Landungen aus Sicherheitsgründen)
  • Bewilligung des Flugplatzleiters
  • Zulassung des Geräts gemäss deutschen Lufttüchtigkeitsanforderungen Aufgrund der Flugfeldpflicht gelten zudem die dortigen Anforderungen (insb. Funk).

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)1 vom 24. November 1994 (Stand am 15. Juli 2015) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 (LFG), und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734, in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/20125 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,7 verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 18 Diese Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge. AS 1994 3076 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). 2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977. 3 SR 748.0 4 SR 748.01 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. Sept. 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010. 6 SR 0.748.127.192.68 7 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193). 748.941 Luftfahrt 2 748.941 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 2 Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit 1 Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen. 2 Die Lufttüchtigkeit wird nicht geprüft. 3 Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt. Art. 3 Start- und Landeort 1 Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1, ausgenommen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.9 2 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstö- rungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten. Art. 4 Öffentliche Flugveranstaltungen Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)10 erforderlich. Art. 5 Gewerbsmässige Flüge Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich. Art. 5a11 Verweise auf SERA Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird mit «SERA»12 und der entsprechenden Ziffer verwiesen. 3. Abschnitt: Hängegleiter Art. 613 Begriff Hängegleiter sind: 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193). 10 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 11 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). 12 SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flugverkehrsregeln) 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193). Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 3 748.941 a. alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden; b. zum Fussstart geeignete oder mit einem Fahrgestell ausgerüstete Deltas und Gleitschirme mit elektrischem Antrieb, soweit sie nach dem Start und einer nachfolgenden Flugphase zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden können. Art. 7 Mindestalter, Ausweise und Prüfungen 1 Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 15 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.14 2 Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche Flüge genügt ein nach Absatz 7 als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis.15 3 Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den entsprechenden amtlichen Lehrausweis besitzt. 4 Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Für gelegentliche nicht kommerzielle Flüge genügt ein nach Absatz 7 als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausweis.16 5 Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden. 6 Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. 7 Das BAZL bezeichnet eine Stelle, die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen zuständig ist. Die Stelle anerkennt die ausländischen Ausweise nach den vom BAZL erlassenen Richtlinien.17 Art. 8 Verkehrs- und Betriebsregeln 1 Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt. 2 Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1392). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Jan. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 313). Luftfahrt 4 748.941 3 Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen. Das ausländische Recht bleibt vorbehalten. 4 Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten. 5 Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. 6 Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201518 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften über die Mindestflughöhen.19 Art. 9 Flugbeschränkungen 1 Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes; b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes; c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen. 2 Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen. Art. 10 Haftpflichtversicherung 1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. 2 Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt. 3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen. 18 SR 748.121.11 19 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 5 748.941 Art. 10a20 Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb 1 Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 200521 oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen. 2 Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen. 3 Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung des Flugplatzleiters erforderlich. 4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone Art. 11 Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung22 1 Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest. 2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Art. 11a23 Verkehrsregeln Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193). 21 Die Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt bzw. bei dem von diesem beauftragten Verlag gegen Bezahlung bezogen werden über www.lba.de > A–Z > Gesetze und Verordnungen > Nachrichten für Luftfahrer und Luftfahrthandbuch. 22 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). 23 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). Luftfahrt 6 748.941 5. Abschnitt: Fallschirme Art. 1224 Verkehrsregeln Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar. Art. 12a25 Bewilligungspflicht 1 Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt. Art. 12b26 Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen 1 Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen. 2 Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück Berechtigten einzuholen. 3 Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt. Art. 12c27 Absprungleitung 1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters oder einer verantwortlichen Leiterin durchzuführen. 2 Sie dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter oder eine Beobachterin vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist. Art. 13 Haftpflichtversicherung 1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. 24 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). 25 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). 26 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). 27 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 7 748.941 2 Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken. 3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen. 6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht Art. 14 Kategorien 1 Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest. 2 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Art. 14a28 Verkehrsregeln 1 Für unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung. 2 Für Modellluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln: a. von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausschliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145; b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung. 7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht Art. 14b29 Verkehrsregeln 1 Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen gemäss der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; b. ergänzend diejenigen der vorliegenden Verordnung. 28 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). 29 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643). Luftfahrt 8 748.941 2 Für Modelluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln: a. von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausschliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145; b. ergänzenden diejenigen nach der vorliegenden Verordnung. Art. 15 Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen: a. höher als 60 m über Grund; b. in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes. Art. 16 Einschränkungen für Freiballone Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen: a. mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m3 Inhalt; b. mit mehr als 1 m3 Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes. Art. 1730 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten. 2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird; c.31 im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4. Art. 1832 Ausnahmen von den Einschränkungen 1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden: 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). 31 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 9 748.941 a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter; b.33 von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL. 2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Art. 19 Kantonale Vorschriften Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG). Art. 20 Haftpflichtversicherung 1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. 2 Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für: a. Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg und einer Steighöhe von weniger als 60 m; b. Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von weniger als 30 m3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m; c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3; d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg. 3 Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen. 7a. Abschnitt:34 Strafbestimmung Art. 20a Wer eine Pflicht nach Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315). 34 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155). Luftfahrt 10 748.941 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 198835; b. die Verordnung vom 14. März 198836 über Einschränkungen für bestimmte Fluggeräte und Flugkörper. Art. 22 Änderung bisherigen Rechts …37 Art. 23 Übergangsbestimmung Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen. Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 35 [AS 1988 549] 36 [AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2] 37 Die Änd. können unter AS 1994 3076 konsultiert werden. 

 

 

AUSBILDUNG ELEKTROFLUG IN DER SCHWEIZ

Die Ausbildung für die PilotenInnen für elektrisch angetriebene Gleitschirm- und Hängegleitersysteme obliegt nach der Zustimmung der Generalversammlung im April 2016 dem SHV.

Variante 1 mit vorhandenem SHV-Brevet (motorlos)

Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung ist ein Gleitschirm-, Delta- oder Starrflügler-Brevet. Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt bei einem Fluglehrer.

Theoretischen Prüfung in den Fächern Wetterkunde, Gesetzgebung und Vorschriften, Materialkunde/Technik, Flugpraxis. Sie wird mündlich oder schriftlich bei der Flugschule abgelegt. Zudem muss bis spätestens 8. April 2018 das Sachgebiet Flugfunk (Fach 90) und die Radiotelefonie (Voice) absolviert werden. Im Moment wird beim SHV an einer vereinfachten Voice für Hängegleiter gearbeitet. Bei Neuerungen / Änderungen werden wir informieren.

Praktische Prüfung: Voraussetzung sind mindestens 20 Starts, Platzrunden und Landungen sowie eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Mio. CHF Deckung. Die Prüfungsaufgaben sind: Flug- und Startvorbereitung (Briefing), Start, 8-Figur (Horizontalflug), touch and go, Landeanflug, Landung in einem markierten Landefeld mit einer Länge von 100m und Funksprüche.

Variante 2 (ausländische UL-Lizenz in der entsprechenden Kategorie und BAZL-Sonderbewilligung auf einem Schweizer Flugplatz)

Rund 25 Piloten mit UL-Lizenz haben zwischen Juli 2015 und Mitte 2016 vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Bewilligung erhalten, die sie berechtigt, bis Ende 2016 in der Schweiz mit einem Elektroantrieb zu fliegen.

Die Validierungen der ausländischen Lizenzen werden nun anhand einer Checkliste nach den Vorgaben des BAZL durch den SHV durchgeführt.

Ab dem 1. September können Checkflüge bei folgenden E-Fluglehrern durchgeführt werden können:

  • Pascal Balet (pascalbalet(at)me.com)
  • Ales Hubacek (info(at)fly-skyjam.com)
  • Harencarova Hana (info(at)fly-skyjam.com)
  • Franco Kessel (frank(at)pink-baron.ch)
  • Walter Elmer (w.elmer(at)smile.ch)

Piloten können direkt einen Termin mit einem Check-Fluglehrer vereinbaren. Der Check-Fluglehrer wird das BAZL informieren, wann eine Prüfung geplant ist. Durchaus möglich, dass ein BAZL-Vertreter den Checkflug beobachtet. Der Kandidat entrichtet dann dem SHV die Gebühren (CHF 125) gemäss der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11).

 

Variante 3 (ausländische UL-Lizenz in der entsprechenden Kategorie)

 

 

Die Inhaber einer ausländischen UL-Lizenz profitiert von einer erleichterten Überprüfung zum Erhalt einer SHV-E-Lizenz. Sie müssen einen praktischen Checkflug bei einem E-Fluglehrer und eine theoretische Überprüfung im Fach Gesetzgebung und Vorschriften absolvieren sowie bis spätestens 8. April 2018 ist das Sachgebiet Flugfunk (Fach 90) und die Radiotelefonie machen.

Dokumente:

Ausbildungen und Prüfungen können nur auf einem Gerät durchgeführt werden, welche der Deutschen NFL entsprechen.

Weitere Infos finden sich auf der SHV-Webseite und 5 Steps.

 

 

 

Flugfelder

 

Hängegleiter mit Elektroantrieb dürfen nur auf Flugfelder starten und landen. Aussenlandungen sind erlaubt, falls eine sichere Rückkehr zum Flugfeld nicht möglich ist. In der Schweiz gibt es fast 40 Flugfelder. Diese Flugfelder dürfen genutzt werden, wenn der Pilot eine schriftliche oder mündliche Bestätigung vom Flugfeldleiter hat. Informationen über die Flugfelder und die Zulassung der Hängegleiter mit Elektroantrieb sind auf der Webseite des Vereins Elektroflug Schweiz zu finden.

Die elektrisch betriebenen Gleitschirm- und Hängegleitersysteme sind im Moment an Flugfelder gebunden.

Es ist unser Ziel, mit allen beteiligten Instanzen, so viele Flugfelder wie möglich für unsere stille Art der Fliegerei zu gewinnen und entsprechende Konzepte für einen sicheren und störungsfreien Betrieb auszuarbeiten.

Mittelfristig möchten wir mit allen beteiligten Verbänden, eine Ausweitung der Starterlaubnis für E-Systeme erreichen.

 

An dieser Stelle werden wir fortlaufend die Flugfelder aktualisieren, welche die E-Fliegerei gestatten und unter welchen Bedingungen sie dies tun. Für den Erhalt einer Bewilligung zum Betrieb eines elektrisch betriebenen Systems bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des Flugfeldleiters und die Angabe des Fluggerätes, welches dort genutzt werden soll. Das Gerät muss eine in der Schweiz gültige Musterprüfung haben.

 

 

 

 

Folgende Punkte müssen unbedingt beachtet werden

  • Auf allen Flugfeldern ist Flugfunk Pflicht. Alle PilotenInnen müssen bis 2018 eine Voice in der entsprechenden Landesprache haben. In diesem Zusammenhang laufen noch ergänzende Abklärungen.
  • Bevor Ihr auf die Zuständigen eines Flugfeldes zugeht, ist es sehr wichtig, uns zu kontaktieren. Wir werden Dir gerne alle notwendigen Informationen (Kontaktpersonen, etc.) geben. Leider ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass Piloten die Verantwortlichen zu sehr bedrängt haben. Als Folge wurde entschieden, keine Bewilligungen mehr erteilen.

Unter folgendem Link findet Ihr alle Flugfelder, die generell für den E-Betrieb in Frage kommen. Es ist aber so, dass eine Erlaubnis ausschliesslich im Ermessen des Flugplatzleiters ist. Kein Platz muss eine Bewilligung erteilen.

 

Bereits kontaktierte Flugfelder

FLUGFELD BEWILLIGUNGEN ERTEILT AKTUELLER STATUS
  Gleitschirm Delta  
Bellechasse   X Probebetrieb mit Deltatrike
Bex   X Probebetrieb mit drei Deltatrikes
Biel-Kappelen   X Gleitschirm nicht möglich: Volte/Lärm
Buttwil     Machten schlechte Erfahrung mit E-Piloten. 

Erteilen im Moment keine Bewilligungen – unbedingt keine Anfragen machen! Sobald sich Status ändert, werden wir euch informieren.
Courtelary X   Positiver Demoflug fand statt. Definitiver Entscheid wird im Oktober erwartet.
Hasenstrick     Hier laufen noch juristische Abklärungen.

Erteilen im Moment keine Bewilligungen – unbedingt keine Anfragen machen! Sobald sich Status ändert, werden wir euch informieren.
Langenthal X   Probebetrieb mit einem Piloten.

Erteilen im Moment keine Bewilligungen – unbedingt keine Anfragen machen! Sobald sich Status ändert, werden wir euch informieren. Sieht sehr positiv aus.
Luzern-Beromünster X X Probebetrieb mit 3 Piloten.

Erteilen im Moment keine Bewilligungen – unbedingt keine Anfragen machen! Sobald sich Status ändert, werden wir euch informieren.
Mollis   X Gleitschirm wäre auch möglich.
Olten     Erteilt im Moment keine Bewilligungen. Ein weiterer Vorstoss wird im Mai 2016 erfolgen.
Schaffhausen X X Offen für E-Hängegleiter.
Schänis   X Ist offen auch für Gleitschirm. Eine Kontaktperson ist vorhanden.
Winterthur X X Ein Probebetrieb wurde im August 2016 begonnen. Der Platz steht generell allen Piloten offen, jedoch müssen strenge Vorgaben erfüllt werden. Interessierte sollen sich unbedingt bei uns melden. Das Fliegen ohne Einweisung ist strengstens untersagt.
Zweisimmen   X  

 

TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN

Die Fluggeräte, welche in der Schweiz seit Mitte 2015 legal geflogen werden können, müssen der Deutschen Lufttüchtigkeitsverordnung nach NFL II 23/05 (oder einer zum Zeitpunkt der Musterprüfung gültigen) entsprechen und von einer unabhängigen Stelle geprüft worden sein, bzw. muss vom Hersteller eine schriftliche Bestätigung vorliegen, dass das Gerät der Vorgaben der NFL entspricht.

Generell gilt, dass Elektro-Systeme, welche in Deutschland mustergeprüft wurden oder einer dort anerkannten Musterprüfung entsprechen (Österreich) auch in der Schweiz geflogen werden dürfen.

Ausbildung und Prüfung

 

Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung ist ein Gleitschirm-, Delta- oder Starrflügler-Brevet. Die theoretische und praktische Ausbildung erfolgt bei einem Fluglehrer. Die Liste der Fluglehrer findest du weiter unten.

Theoretischen Prüfung in den Fächern Wetterkunde, Gesetzgebung und Vorschriften, Materialkunde/Technik, Flugpraxis. Sie wird mündlich oder schriftlich bei der Flugschule abgelegt. Zudem muss bis spätestens 8. April 2018 das Sachgebiet Flugfunk (Fach 90) und die Radiotelefonie (Voice) absolviert werden.

Praktische Prüfung: Voraussetzung sind mindestens 20 Starts, Platzrunden und Landungen sowie eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Mio. CHF Deckung. Die Prüfungsaufgaben sind: Flug- und Startvorbereitung (Briefing), Start, 8-Figur (Horizontalflug), Touch and go, Landeanflug, Landung in einem markierten Landefeld mit einer Länge von 100 m und Funksprüche.

Funk

I
 

 

     hemmi hat geschrieben:

Ich hab das so verstanden: Wir Hängegleiter dürfen Flugfunk benutzen, um bei einem Flugplatz auf dem AFIS zu fragen, ob die CTR bzw TMA offen ist. 

Wir dürfen uns aber nicht bei irgendeiner airtraffic-control oder so melden, weil
erstens: dort wird strikt nach den Regeln gefunkt, die man ja lernen müsste. Und 
zweitens: weil wir in den Lufträumen die dort verwaltet werden gar nicht rein dürfen. 
(Sprich dort wo sich die stinkenden Brummer ihre privaten abgesperrten Lufträume aushandeln, also in der geschlossenen CTR bzw TMA oder im B/D und auf dem Rollfeld) 

Grüsse Heinz
Hallo

Für die meisten Gleitschirmpiloten stimmt deine Aussage wohl. Dennoch ist es zu Allgemein gehalten, dass wir mit keiner Airtraffic-Control Kontakt aufnehmen dürfen.
Erstens, wenn man im Besitz des Radiotelefonieausweises ist, darf man eine ATC kontaktieren.
Zweitens, ist es uns nicht verboten in eine CTR oder TMA einzufliegen, FALLS man die nötige Freigabe (per Funk) erhalten hat. Wobei ich allerdings nicht weiss, wie gross die Chancen sind, eine solche Freigabe ohne Transponder zu erhalten. Aber requesten darf man ja...


Da ich im Besitze des RTI (Radiotelefonie International) Ausweises bin, allerdings noch nie Stecke geflogen bin (befinde mich noch in der Gleitschirmausbildung), habe ich mich schon gefragt, wie müsste man sich offiziell bei einem Fluglotsen melden? Eine Immatrikulation wie "HB-KJY" oder so gibt es bei einem Gleitschirm ja nicht! Einfach die SHV-Nummer oder schlicht und einfach "Yellow Paraglider" ? 8)Weiss das einer?

Gruss Stefan
Bauchstarter
Stammgast

Beitrag Mi Mai 02, 2007 12:22 pm

mit der gleitschirmnummer.
auf softtoys.ch habe ich ein schönes beispiel gefunden:
"Meiringen Tower, Paraglider 26019, Lungern, 1700m, Request clearence Wilerhorn direction Brienzer Rothorn". "Paraglider 26019, go ahead, report Brienzer Rothorn", "Report Brienzer Rothorn, 26019"
im vfr-guide wurde folgendes ergänzt:
Kein Ausweis ist erforderlich:
- für Blindübermittlungen auf Flugplätzen
- Frequenzen nach RAC 6-1 (Segelflug), RAC 6-2 (Freiballone) und SAR 2 (Notruffrequenz)
- für Flugschüler, wie bereits erwähnt
Nicco

Beitrag Do Jun 28, 2007 8:35 pm

Liebe Leute!!

Nach allen Spekulationen nun noch ein wenig Tatsachen, an denen keiner vorbei kommt!

Genauso wie beim Amateur- und Seefunk muss auch beim Flugfunk eine Prüfung abgelegt werden. Wo diese bei Amateur- und Seefunk das Bakom abnimmt, ist es in deren Vertretung die Skyguide beim Flugfunk. So, damit ist mal klar, dass man nicht einfach eine "Gurke" kaufen und überall betreiben darf. Richtig ist, dass das Abhören von Amateur- und Flugfunk konzessionsfrei ist. Seefunk ist bewilligungspflichtig, weil hier persönliche Daten ausgetauscht werden (z.B. Telefon-Verbindungen ins Fest-/Mobilnetz).

Jede dieser Funkarten erfordert eine gründliche Ausbildung. Teilweise mehr Technik (Amatuerfunk), aber vor allem Sprechfunkregeln für einen geordneten Funkverkehr (Schiffs- und Flugfunk). Das Ganze ist also nicht so trivial, wie ihr euch das vielleicht vorstellt.

Der Funkverkehr in Buochs/Alpnach ist während den CTR OFF Zeiten in der Tat nicht das Gelbe vom Ei. Es wird gesprochen, wie der Schnabel gewachsen ist. Meistens durch die Segelflieger. Das passiert leider an vielen anderen Plätzen auch so - mit dem Risiko, dass man das dann auch mal in einem kontrollierten Luftraum tut. Sobald aber in einen aktiven (und damit kontrollierten) Luftraum eingeflogen wird (also z.B. CTR Buochs, Alpnach oder Emmen) hört der Spass auf. Dann sind klare Sprechregeln gefordert, sonst gibt es nicht nur bei den Sonntagsfliegern Probleme... Überlegt euch mal, ob ihr bei einem solchen Funkspruch z.B. von Alpnach-Tower noch mithalten könnt: "HB-PLO, cleard to cross Alpnach CTR from Sarnen to Luzern at strictly 6500 feet, lookout for traffic from buochs direction pilatus same altitude and report when crossing complete" - nun?

Noch was zu den Lufträumen: Luftraum Golf geht bis 600 Meter ab Grund. Darüber liegt üblicherweise Luftraum Echo. In diesem Luftraum ist Funk noch keine Pflicht, aber es könnte bereits IFR-Verkehr unterwegs sein...

Also - alles nicht so einfach wie's aussieht!

Nichts desto trotz allzeit happy landings
Nicco



flugfunk SCHWEIZ

Thema: flugfunk SCHWEIZ

  1. häusi:

    flugfunk SCHWEIZ

    hallo alle

    frage zu den vorschriften in der SCHWEIZ.
    möchte auf der legalen seite fliegen.
    bin schweizer und wohne in der Schweiz und fliege hg.
    im zürcher oberland und auch sonst immer mehr, kommst du ohne funk kaum wohin...
    aus anderen threads bin ich nicht wirklich schlau geworden…
    bitte keine antworten zu geräten ausserhalb der flugfunkfrequenzen.
    und bitte keine Vermischung mit anderen ländern.

    - wo gibt es in der Schweiz quellen im internetz, welche klare antworten geben?

    - braucht es flugfunkausbildung, -zeugnis?

    - wo muss angemeldet werden? konzession?

    - welche flugfunkgeräte sind erlaubt, gibt es eine liste?

    hab schon mal beim shv nachgefragt, die wissen auch nicht bescheid… auf der site des shv findet man nichts.

    danke für antworten.

    urs
     
  2. Gooseman:

    AW: flugfunk SCHWEIZ

    Hallo Urs,
    bin PG nicht HG, aber das ist glaub ich ohne Belang hier.
    Hatte ganz aehnliche Fragen, Chrigel Markoff vom SHV konnte mir da weiterhelfen.

    Kurzfassung fuers Forum:

    - wo gibt es in der Schweiz quellen im internet, welche klare antworten geben?
    Kaum, siehe unten.

    - braucht es flugfunkausbildung, -zeugnis?
    Jein. Offiziell schon, solange es aber halbwegs geordnet geht sagen die Leute im Tower (Skyguide u.a.): lieber irgendeine Meldung als gar keine.

    - wo muss angemeldet werden? konzession?
    Bakom, 120 CHF/Jahr. Leider kein Weg drumherum und fuer mich das Killerargument dagegen.

    - welche flugfunkgeräte sind erlaubt, gibt es eine liste?
    Weiss ich nicht, aber Flugfunkgeraete sind normalerweise explizit als solche beworben. Mit den entsprechenden Frequenzbereichen (118-137 MHz) und Modulationsart AM

    Genaues von Chrigel (weiss nicht wen Du bisher dran hattest).

    Gruss,
    G.
     
  3. anderbasiskleber:

    AW: flugfunk SCHWEIZ

    Hallo! 
    Zitat Zitat von häusi Beitrag anzeigen
    - wo gibt es in der Schweiz quellen im internetz, welche klare antworten geben?
    Genau, eigentlich weiss niemand richtig Bescheid und SHV, BAZL und BAKOM sind sich auch nicht immer einig...

    Ich habe damals vom BAKOM in Absprache mit dem BAZL folgende Antworten erhalten:

    Zitat Zitat von häusi Beitrag anzeigen
    - braucht es flugfunkausbildung, -zeugnis?
    Ja, theoretisch braucht man VOICE. 

    Aber die gesamte Ausbildung ist ja unglaublich teuer und für Gleitschirmpiloten zu 80% unbrauchbar. Es gibt jedoch verschiedene Schulen, welche Funkkurse für Gleitschirmpiloten anbieten (natürlich ohne offizielles Diplom). Dort lernt man dann das Wichtigste zum Streckenfliegen.

    Zitat Zitat von häusi Beitrag anzeigen
    - wo muss angemeldet werden? konzession?
    Die Konzession für ein Flugfunkgerät muss beim BAKOM beantragt werden. 

    Dort wird übrigens nicht kontrolliert, ob man eine Funkausbildung hat oder nicht, d.h. die Konzession wird einfach ausgestellt.
    Es haben aber sicher nicht alle Flugfunkgerätebesitzer eine Konzession (ist immerhin auch recht teuer). Das kann aber offenbar tatsächlich Probleme geben...

    Zitat Zitat von häusi Beitrag anzeigen
    - welche flugfunkgeräte sind erlaubt, gibt es eine liste?
    Keine Ahnung, eigentlich sollten die gebräuchlichen Flugfunkgeräte keine Probleme machen.


    Fazit: Niemand weiss genau Bescheid und ganz legal mit Flugfunk zu fliegen ist praktisch unmöglich. Aber lieber nicht ganz legal funken als einfach durch einen Luftraum zu fliegen...
     
  4. gerhardg:

    AW: flugfunk SCHWEIZ

    Hoi,
    also jede schweizer Flugschule weiss was Sache ist.
    Hast du dein SHV Brevet? Dann solltest Du auch wissen wo oben und unten ist.
    Wenn nicht, warum auch immer ruf in Biel beim BAKOM an die machen nixxx anderes.
    Der SHV kann Dir, was das Funkenthema angeht, helfen.
    Das BAZL auch!

    Aber, so ganz verstehen kann ich Dich nicht, Sorry.

    LG
     
  5. Charly_Brown:

    AW: flugfunk SCHWEIZ

    Hallo,

    ich kenne die Problematik auch. Und es ist so, dass es darüber nur wenige Informationen gibt. Das BAKOM gibt dir keine Information, ausser dass du eine Konzession brauchst. Ich denke die meisten Informationen bekommst du wirklich bei Chrigel Markhoff. Er ist ja Luftraumbeauftragter des SHV.


    Mein Wissensstand ist so, dass zum Betrieb eines Flugfunks folgendes brauchst:

    Flugfunk
    VOICE (=Funkausbildung)
    Konzession des BAKOM

    Soweit die Theorie. In der Praxis ist es so, dass die Beziehung zu Skyguide recht gut ist und ein geordnetes Funken in Deutsch oder Englisch geduldet wird (ohne VOICE)

    Die Konzession brauchst du, damit du es legal in der Schweiz betreiben kannst (In D sind diese Flugfungeräte z.B. verboten). Ich habe auch schon im Hören-Sagen von Strafen gehört. Aber das bleibt dir überlassen, ob du für den einen Funkspruch im Jahr die 120 CHF (oder sogar 140CHF) ausgeben willst. 

    Es ist ja auch so, dass du den Tower anrufen kannst. Bei viel Flugbetrieb wird wohl aber keiner das Telefon abnehmen. Aber ob du bei viel Flugbetrieb eine Durchfluggenehmigung bekommst ist eh fraglich.

    Nun darfst du entscheiden, wie du es machen willst…
     
  6. WillyCH:

    AW: flugfunk SCHWEIZ

    Also: das BAKOM ist der Meinung, dass für deb Betrieb eines Flugfunk-Gerätes ein "entsprechender Fähigkeitsausweis" notwendig sei den das BAZL ausstellt, dh. am Schluss läufts auf das VOICE raus:
    http://www.bakom.admin.ch/themen/fre...x.html?lang=de
    Zudem braucht es pro Gerät eine Konzession, die aber noch nichts über die Befähigung des Nutzers aussagt. Denn ich kann auch ein solches Gerät besitzen und es immer einem qualifizierten Nutzer zur Verfügung stellen (Beispiel: Einbau-Gerät im VW-Bus einer Balloncrew, da muss der Fahrzeughalter die Konzession zahlen, nutzen wird das Gerät aber meist jemand anderes).

    Das BAKOM ist aber nachweislich auch schon bei Personen, die konzessionspflichtige Geräte besitzen bzw. erworben haben vorstellig geworden (zB. nach Ebay-Auktion) und hat die Konzessiongebühren inkl. Strafen eingetrieben. 
    Skyguide und die Flugverkehrsleiter der entsprechenden Flugplätze werden Dich nicht aus dem Funkverkehr schmeissen wenn Du kein VOICE hast aber Dich vernünftig ausdrücken kannst. Und das BAKOM hat wohl weder die Zeit noch die Ressourcen, fliegende Ziele zu verfolgen und dann am Boden zu prüfen, ob der Pilot ein VOICE besitzt und das Gerät auch effektiv benutzt hat. 

    Somit ist die Rechtslage klar: 
    -konzessioniertes Gerät UND berechtigter Anwender= legal. 
    -konzessioniertes Gerät und Anwender ohne Berechtigung= Graubereich.
    -unkonzessioniertes Gerät= teuer und verfolgt.

    Was es heisst, mit einem Fluggerät ohne eigentliche Zulassung (dh. keine "HB-Kennung") in einem kontrollierten Luftraum rumzufliegen ist nochmals ein ganz anderes (luftrechtliches) Thema und das Steckenpferd des oben erwähnten Chrigels, der nichts mit den X-Alps am Hut hat

    Happy Landings
    Ueli
     
  7. Ueli:

    AW: flugfunk SCHWEIZ

    Was noch nicht erwähnt wurde: minimum ein LPC (Language proficiency check) Level 4...
    Ist eigentlich mit der Voice zusammen auch vorgeschrieben. Aber der Segelflug ist im moment auch noch nicht dazu verdonnert worden. 
    Falls es dann doch mal zur Pflicht wird, sind es nochmals um die Fr. 250 für die Prüfung (ev noch ein Vorbereitungskurs dazu) und dann alle paar Jahre wieder ein Check, je nach Level...

    Das Schweizer Lufttamt weiss bestens, wie man Piloten administrativ auslasten kann...
    Gruss Ueli
     
 

 



Funk

Im folgenden Beispiel seht ihr einen korrekten Funk Ablauf zwischen Tower und Deltapilot:
 
Delta   Tower
 
Deltapilot   Tower
 
Alpnach Tower von Delta 20845    
 
    Delta 20845 von Alpnach TWR verstanden
 
Delta 20845 über dem Wirzweli auf 2700m, erbitte Durchflug zum Pilatus    
 
    Delta 20845 der Durchflug ist mit maximal 2800m bewilligt. Melden Sie, wenn sie den Pilatus erreichen.
 
Delta 20845 Durchflug mit maximal 2800m bewilligt. Ich melde mich wenn ich den Pilatus erreiche.    
 
Delta 20845 Pilatus 2100m, ich fliege weiter Richtung Eigenthal    
 
    Delta 20845 verstanden, Sie können die Frequenz verlassen
 
Delta 20845 ich verlasse die Frequenz  

(Fach 90) und die Radiotelefonie

Wegen der Flugplatzpflicht muss bis spätestens 8. April 2018 eine Theorieprüfung (Fach 90) sowie die praktische Prüfung Radiotelefonie in einer nationalen Sprache (oder in englischer Sprache, falls am Flugfeld auch Englisch gesprochen wird) absolviert werden. Piloten mit gleichwertiger ausländischer Funk-Lizenz müssen diese Prüfungen nicht machen.

   Radiotelefonie- und Sprachprüfungen (LP)

Piloten müssen nachweisen, dass sie über ausreichende aktive und passive Kenntnisse der im Flugfunk verwendeten Sprache verfügen. Die erforderliche Berechtigung hängt vom Lizenztyp sowie von der vorgesehenen Verwendung der Lizenzen (VFR, IFR usw.) ab.

 Radiotelefonieprüfungen

 

 

F

I

Procedure for acceptance of Language proficiency tests taken outside of Switzerland Swiss licence holders who work and/or live outside of Switzerland might wish to take the Language proficiency check abroad and at a later stage ask FOCA for acceptance of such a test result in order to add the language level in their Swiss licence. Due to the variation and uncertainty of procedures in the various countries, and since there is not yet a standardised procedure established by EASA, FOCA will apply the following standard procedure in Switzerland for Swiss licence holders: Examination requirements: The exam must fulfil the minimum requirements according to EASA FCL.055 and ICAO DOC 9835 and allow for assessment of the applicant’s language proficiency both in the use of phraseologies and plain language and of his ability to communicate effectively in aviation-related voice-only and face-to-face situations. Pure online tests or informal assessments cannot be accepted. Acceptance of the result: If there is sufficient evidence that the above examination requirements are fulfilled, FOCA will apply the following practice:  Language proficiency check Level 4 or Level 5 passed in an EASA Member State: Full acceptance for initial issue in Swiss licence or revalidation/ renewal of same Level in licence*.  Language proficiency check Level 6 passed in an EASA Member State: NO acceptance for initial issue Level 6, but acceptance as Level 5 in Swiss licence*.  Language proficiency check (Level 4 to 6) passed in a non-EASA Member State or stated in the foreign ICAO pilot licence, issued by any other National Civil Aviation Authority outside of an EASA-regulated Member State: Acceptance of Level 4 ONLY for initial issue in Swiss licence or revalidation/ renewal of Level 4. * Depending on the testing system/procedures used, the result may only be accepted as Level 4; further verification (documented evidence) may be required for acceptance as Level 5. Holders of a Swiss pilot licence wishing to obtain a language proficiency Level 6 are required to take the higher level Language proficiency exam in a FOCA Exam Centre in Switzerland. Where the holder demonstrates a final result of level 6 in both the speaking and listening components of the higher level test, a Level 6 will be issued in the licence. The respective exam dates are published on our website: > Radio telephony and language proficiency exams The following documents are required as a minimum for all the above mentioned applications:  Official Certificate of Test result / Level of Language proficiency test issued by the respective competent Civil Aviation Authority. or:  Official Certificate of Test result / Level of Language proficiency test issued by a language assessment body (LAB) with all the results of each part of the test and  Information about date and place of the exam. Copy of the Approval Certificate of the language assessment body (LAB) issued by the respective Civil Aviation Authority showing that the organisation is officially authorised to conduct formal ICAO Language proficiency tests. or:  Official Certificate of Test result / Level of Language proficiency test signed by a qualified language assessor/rater with all the results of each part of the test and  Information about date and location of the exam. Copy of the language assessor/rater certificate issued by the respective Civil Aviation Authority showing that he/she is officially approved to conduct formal ICAO Language Proficiency tests. or:  Copy of the valid non-EASA / ICAO licence of a foreign country (third country) with the language proficiency Level (Level 4 to 6) entered in that licence. Licences with endorsement “English proficient” (without indication of level / validity date): Copy of the licence, together with a copy of a document showing when the pilot’s language was assessed (FAA licences: date of the Language eligibility test, usually taken on the day of the skill test for initial FAA licence issue). If the assessment took place within the last four years, it can be accepted for endorsement of Level 4 in the Swiss licence.


übersetzt mit einem App:

Verfahren zur Annahme von Sprachkenntnistests außerhalb der Schweiz Schweizer Lizenzinhaber, die außerhalb der Schweiz arbeiten und / oder leben, möchten die Sprachkenntnisse im Ausland abholen und zu einem späteren Zeitpunkt die FOCA zur Annahme eines solchen Testergebnisses bitten, um hinzuzufügen Das Sprachniveau in ihrer Schweizer Lizenz. Aufgrund der Variation und Ungewissheit der Verfahren in den verschiedenen Ländern und da es noch kein einheitliches Verfahren der EASA gibt, wird FOCA für die Schweizer Lizenzinhaber das folgende Standardverfahren in der Schweiz anwenden: Prüfungsvoraussetzungen: Die Prüfung muss die Mindestanforderungen erfüllen Nach EASA FCL.055 und ICAO DOC 9835 und erlauben die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Antragstellers sowohl bei der Verwendung von Phrasen und Klartext als auch von seiner Fähigkeit, effektiv in luftfahrtbezogenen Stimm- und Gesichtssituationen zu kommunizieren. Reine Online-Tests oder informelle Einschätzungen können nicht akzeptiert werden. Annahme des Ergebnisses: Wenn genügend Beweise dafür vorliegen, dass die oben genannten Prüfungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die FOCA folgende Praxis anwenden:  Sprachnachrichtenprüfung Stufe 4 oder Stufe 5 in einem EASA-Mitgliedstaat: Vollständige Akzeptanz für Erstausgabe in Schweizer Lizenz oder Neubewertung / Erneuerung derselben Level in Lizenz *.  Sprachkenntnisse Check Level 6 in einem EASA-Mitgliedstaat verabschiedet: KEINE Akzeptanz für Erstausgabe Stufe 6, aber Akzeptanz als Stufe 5 in Schweizer Lizenz *.  Sprachkenntnisse (Stufe 4 bis 6) in einem Nicht-EASA-Mitgliedstaat verabschiedet oder in der ausländischen ICAO-Pilotlizenz angegeben, die von einer anderen nationalen Zivilluftfahrtbehörde außerhalb eines EASA-reglementierten Mitgliedstaats ausgestellt wurde: Annahme von Stufe 4 NUR für Erstausgabe in Schweizer Lizenz oder Neubewertung / Erneuerung von Stufe 4. * Abhängig von dem verwendeten Prüfsystem / Verfahren kann das Ergebnis nur als Stufe 4 angenommen werden; Weitere Nachweise (dokumentierte Beweise) können für die Annahme als Stufe 5 erforderlich sein. Inhaber einer Schweizer Pilotenlizenz, die eine Sprachkenntnisse erhalten möchte Stufe 6 ist verpflichtet, die Hochschulstudienprüfung in einem FOCA Exam Center in der Schweiz zu absolvieren. Wo der Inhaber ein endgültiges Ergebnis der Stufe 6 in den Sprech- und Hörkomponenten des übergeordneten Tests zeigt, wird eine Stufe 6 in der Lizenz ausgestellt. Die entsprechenden Prüfungstermine werden auf unserer Internetseite veröffentlicht:> Radiotelefonie und Sprachkenntnisse Die folgenden Unterlagen sind mindestens für alle oben genannten Bewerbungen erforderlich:  Amtliches Prüfzeugnis / Niveau der Sprachkenntnisse, die vom zuständigen Zivilstand ausgestellt wurden Luftfahrtbehörde. Oder:  offizielles Prüfzeugnis / Niveau der Sprachkenntnisse, die von einer Sprachbewertungsstelle (LAB) Mit allen Ergebnissen jedes Teils des Tests und  Informationen über Datum und Ort der Prüfung. Kopie des Genehmigungszertifikats der von der jeweiligen Zivilluftfahrtbehörde ausgestellten Sprachbewertungsstelle (LAB), aus der hervorgeht, dass die Organisation offiziell zur Durchführung von formalen ICAO-Sprachprüfungen berechtigt ist. Oder:  Amtliches Prüfzeugnis / Niveau der Sprachkenntnisse, die von einem qualifizierten Sprachprüfer / Rater mit allen Ergebnissen eines jeden Teils des Tests unterzeichnet wurden, und  Informationen über das Datum und den Ort der Prüfung. Kopie der von der jeweiligen Zivilluftfahrtbehörde ausgestellten Sprachprüfer / Rater-Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er offiziell für die Durchführung von formalen ICAO-Sprachnachweisstests zugelassen ist. Oder:  Kopie der gültigen Nicht-EASA / ICAO-Lizenz eines fremden Landes (Drittland) mit der in dieser Lizenz eingetragenen Sprachkenntnisse Stufe (Stufe 4 bis 6). Lizenzen mit Endorsement "Englischkenntnisse" (ohne Angabe des Level / Gültigkeitsdatums): Kopie der Lizenz, zusammen mit einer Kopie eines Dokuments, das zeigt, wann die Sprache des Piloten beurteilt wurde (FAA Lizenzen: Datum des Sprachprüffähigkeitstests, in der Regel am Tag des Skilltests für die erste FAA Lizenzausgabe). Wenn die Bewertung innerhalb der letzten vier Jahre stattgefunden hat, kann sie für die Anerkennung der Stufe 4 in der Schweizer Lizenz akzeptiert werden.

 

 

 Ist Flugfunk obligatorisch? 

Per April 2018 stellt das BAZL keine EASA-Lizenzen mehr ohne Radiotelefonie-Berechtigung RTF aus. Zwar ist die Hängegleiterlizenz eine nationale Lizenz und wäre davon nicht betroffen, doch im gleichen Zuge wird das BAZL verlangen, dass auch e-Hängegleiter, die auf Flugfeldern starten und landen (müssen), eine solche Berechtigung vorweisen können. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Ausbildung und Prüfung erforderlich. 


Eine Arbeitsgruppe des SHV hat anfangs Oktober ihre Arbeit aufgenommen. Ziel ist, dass es für Hängegleiter mit und ohne Elektroantrieb eine angepasste Ausbildung und Prüfung geben wird, die sich auf deren Bedürfnisse beschränkt und nicht wie heute eine vollständige Prüfung wie für Motor- oder Segelflieger gemacht werden muss. Diese Lizenz wird jedoch nur für den Betrieb von Hängeleiter berechtigen. Bei einer zusätzlichen Ausbildung in Richtung Motorflug-PPL muss die normale Radiotelefonie nachgewiesen werden.

  

Falls im Flugplatzbereich nur die nationale Sprache zum Einsatz kommt, ist RTF in der nationalen Sprache zulässig. Sonst ist RTF in englischer Sprache erforderlich. 
 
Die Praxis zeigt, dass Hängegleiter mit Elektroantrieb nicht unbedingt sprechen müssen, wenn sie fliegen, dennoch ist durchaus sinnvoll, dass sie verstehen, was die anderen Piloten sagen. Das ist auch das primäre Ziel der Radiotelefonie (RTF), nämlich, dass alle beteiligten Flugverkehrsteilnehmer wissen, was gerade los ist und was als nächstes passiert… dies zur Förderung der Sicherheit im                       Flugplatzbereich.
 
Grundsätzlich darf ein Flugfeldleiter Piloten von der Verpflichtung befreien zu funken. Dieser Punkt hat manche Diskussionen in den Fliegerkreisen gegeben! Wir haben das Thema mit dem BAZL besprochen und es wurde bestätigt, dass falls der Flugfeldleiter damit einverstanden ist, für die Piloten keine Verpflichtung besteht zu funken. Als Folge daraus: Wenn der e-Pilot nie sprechen muss, dann reicht ein passives Funkgerät als Empfänger, um mindestens zu erfahren, was die anderen Piloten tun.

  

Falls der Pilot kommunizieren will oder muss, dann braucht man dazu noch die BAKOM-Funkzulassung. Die kostet jährlich CHF 144 (CHF 96 für die Verwaltungsgebühr und CHF 48 für die Konzessiongebühr) plus eine einmalige Investition für die erste Erteilung der Konzession (CHF 105). Wer ohne Konzession funkt, riskiert eine Busse bis CHF 100'000. 
 
Funken darf zudem nur wer Voice (RTF) in der verlangten Sprache hat, das heisst eine Sprechfunkberechtigung in der Pilotenlizenz. Auch auf unkontrollierten Flugplätzen muss zwingend ICAO Standardphraseologie verwendet werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Dass die nötigen Kenntnisse dieser Phraseologie sowie der geltenden Verfahren vorhanden sind, beweist der Pilot anlässlich der praktischen Tischprüfung (simulierter Flug) zum Erwerb besagter Sprechfunkberechtigung. Lediglich ein Sprachnachweis (Language proficiency) ist auf unkontrollierten Plätzen innerhalb der Schweiz nicht erforderlich. 

Ich hoffe, dass das Thema gewissermassen klar ist. Details dazu findet man in den aufgelisteten Links:


 

Flugfunk

Der mobile Flugfunkdienst ist ein Funkdienst zur Kommunikation zwischen Bodenpersonal und fliegendem Personal in der Luftfahrt. Der Flugfunk wird in Frequenzen oberhalb des UKW-Radio betrieben und ist weltweit sowohl sprachlich als auch im Frequenzbereich einheitlich geregelt.

Es handelt sich dabei um Anlagen in Luftfahrzeugen für Verbindungen zu Bodenfunkstellen für die Übertragung von Flugbetriebs- und Flugsicherheitsmeldungen. Luftfahrzeuge wie Ballone, Segelflugzeuge, Deltasegler tauschen auch Meldungen mit ihren Bodenbegleitfahrzeugen aus. Anwender sind Luftfahrtgesellschaften, Flugplätze und Privatpersonen. Die Geräte müssen den Vorschriften des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) entsprechen. Die Anlagen dürfen nur mit einem entsprechenden Fähigkeitsausweis betrieben werden. Prüfungen werden vom BAZL durchgeführt. Weiter gibt es Anlagen auf Flugplätzen die der Flugsicherheit dienen.

Konzessionsgesuch für die Funkanlage in einem Luftfahrzeug

Gesuchsformular für das Betreiben von Funkanlagen in Luftfahrzeugen

Das Konzessionsgesuch kann online ausgefüllt werden auf:

Konzessionsgesuch für eine Bodenfunkstelle des Flugfunkdienstes

Gesuchsformular für das Betreiben von Funkanlagen auf Flugplätzen und in Bodenbegleitfahrzeugen

Das Konzessionsgesuch kann online ausgefüllt werden auf:

Falls Sie die Formulare auf Papier ausfüllen möchten,können Sie diese Dokumente per Post an die folgende Adresse senden:

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Zukunftstrasse 44
Postfach 252
2501 Biel

oder auf elektronischen Weg übermitteln wie auf folgender Seite beschrieben ist:

 Fachkontakt 
Letzte Änderung 31.01.2017

 

Konzessionen

Im Rahmen der Aufsicht über die Funkkonzessionen kontrolliert das BAKOM, ob die Betreiber von Funkanlagen über eine gültige Konzession verfügen. Das BAKOM überprüft zudem, ob die betriebenen Funkanlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Funknavigation VOR/DME

Liste:  Frankreich

IDENT

STATION

FREQ

ABB AGN AJO

AMB AVN AZR BMC BLM BRY BSN

BT BTA BTZ CAD CAV CBY CFA CGN CGS CHW CLM CMB CNA CTL DIN DJL EPR FGI FJR GTQ ITS LEQ LGH LMG LSE LTP LUC MEN

MLN MOU MRM MTG MTL NIZ NTS OL PGS PPG QPR RBT REN RLP SAV STP STR TBO TIS TOU

ABBEVILLE
AGEN GAUDONVILLE AJACCIO COTI CHIAVARI

AMBOISE
AVIGNON PUJAUT
NICE COTE D'AZUR BORDEAUX MERIGNAC BALE MULHOUSE BRAY SUR SEINE BOURSONNE

PARIS LE BOURGET
BASTIA PORETTA
BIARRITZ BAYONNE ANGLET CHATEAUDUN

CHALONS VATRY
CHAMBERY AIX LES BAINS CLERMONT FERRAND AUVERGNE PARIS CHARLES DE GAULLE
NICE COTE D'AZUR
CHARTRES LA LOUPE COULOMMIERS VOISINS CAMBRAI EPINOY
COGNAC CHATEAUBERNARD CHATILLON SUR MARNE
DINARD PLEURTUIT ST MALO DIJON LONGVIC
EPERNON
FIGARI SUD CORSE MONTPELLIER MEDITERRANEE GROSTENQUIN
ISTRES LE TUBE
LILLE LESQUIN
MONT DE MARSAN
LIMOGES
LYON SAINT-EXUPERY
LA TOUR DU PIN LYON EST
LE LUC LE CANNET
MENDE NASBINALS

MELUN VILLAROCHE MOULINS
MARSEILLE PROVENCE MARTIGUES MONTELIMAR ANCONE NICE COTE D'AZUR NANTES ATLANTIQUE PARIS ORLY

PARIS CHARLES DE GAULLE PERPIGNAN RIVESALTES QUIMPER PLUGUFFAN RAMBOUILLET LES BORDES RENNES SAINT JACQUES ROLAMPONT

SAVERNE
ST TROPEZ STRASBOURG ENTZHEIM TARBES
THIERS
TOULOUSE BLAGNAC

108.450 114.800 114.800

113.700 114.6 109.650 113.750 117.450 114.100 114.850

116.100 114.150 114.150 115.950 111.650 115.400 114.350 115.350 109.200 115.200 112.900 112.600 114.650 117.600 114.300 111.450 115.650 116.700 114.450 111.250 112.700 109.000 111.650 114.500 114.750 115.550 113.000 115.300

113.600 116.700 108.800 117.300 113.650 112.400 115.500 111.200 117.050 116.250 117.800 114.700 109.250 117.300 110.450 116.500 115.600 113.900 117.500 117.700